Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Libyen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 425/1985Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 13
Flughafen- und ähnliche Gebühren
Die Gebühren, die von einem der Vertragschließenden Teile für die Benützung von Flughäfen und anderen Luftfahrteinrichtungen durch Luftfahrzeuge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles eingehoben werden, dürfen nicht höher sein als jene, die von seinem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beim Betrieb von internationalen Fluglinien zu zahlen sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Dokumentnummer
NOR12149708
Alte Dokumentnummer
N9198514424L