Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 31.08.1985 — BGBl. Nr. 425/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute31.08.1985 BGBl. Nr. 425/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Libyen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1985,

Typ

Vertrag – Libyen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

31.08.1985BGBl. Nr. 425/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 15

Beratungen

1. Im Geiste enger Zusammenarbeit werden die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile von Zeit zu Zeit Beratungen abhalten, um die Anwendung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen dieses Abkommens und seines Anhanges zu gewährleisten.

2. Jeder Vertragschließende Teil kann um Beratung ersuchen, die innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach Erhalt des Ersuchens durch den anderen Vertragschließenden Teil zu beginnen hat, sofern nicht beide Vertragschließenden Teile sich über eine Verlängerung dieser Frist einigen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011595

Dokumentnummer

NOR12149710

Alte Dokumentnummer

N9198514426L