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Art. 16

Fassungen
ab 31.08.1985 — BGBl. Nr. 425/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute31.08.1985 BGBl. Nr. 425/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Libyen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1985,

Typ

Vertrag – Libyen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

31.08.1985BGBl. Nr. 425/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 16

Abänderungen

1. Hält einer der Vertragschließenden Teile es für wünschenswert, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens abzuändern, kann er um Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ersuchen. Eine solche Beratung, welche auf mündlichem oder schriftlichem Wege erfolgen kann, hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen. Alle auf diese Weise vereinbarten Abänderungen treten sechzig (60) Tage nach ihrer Bestätigung durch einen Austausch diplomatischer Noten in Kraft.

2. Hält einer der Vertragschließenden Teile es für wünschenswert, die Bestimmungen des Anhanges zu diesem Abkommen abzuändern, kann er um Beratung zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile ersuchen; in diesem Fall hat diese Beratung innerhalb eines Zeitraumes von dreißig Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen. Alle auf diese Weise zwischen diesen Behörden abgesprochenen Änderungen treten dreißig (30) Tage nach ihrer Bestätigung durch einen Austausch diplomatischer Noten in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011595

Dokumentnummer

NOR12149711

Alte Dokumentnummer

N9198514427L