Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Libyen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 425/1985Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 8
Gewerblicher Betrieb
1. Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles ist die gleiche Gelegenheit zu geben, nach Maßgabe der Gesetze und Vorschriften des anderen Vertragschließenden Teiles technisches und kaufmännisches Personal für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zu beschäftigen und hiefür Büros im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles zu errichten und zu betreiben.
2. Ferner ist nach Maßgabe der Gesetze und Vorschriften des anderen Vertragschließenden Teiles dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles die gleiche Möglichkeit zur Ausstellung von Beförderungsdokumenten aller Art sowie zur Werbung für und Förderung von Verkäufen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Dokumentnummer
NOR12149703
alte Dokumentnummer
N9198514419L