Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 31.08.1985 — BGBl. Nr. 425/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute31.08.1985 BGBl. Nr. 425/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Libyen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1985,

Typ

Vertrag – Libyen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

31.08.1985BGBl. Nr. 425/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 9

Statistiken

Die Luftfahrtbehörde eines Vertragschließenden Teiles hat der Luftfahrtbehörde des anderen Vertragschließenden Teiles auf deren Ersuchen alle regelmäßigen oder sonstigen statistischen Unterlagen zu übermitteln, die billigerweise zum Zwecke der Nachprüfung der auf den vereinbarten Fluglinien von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des in diesem Artikel erstgenannten Vertragschließenden Teiles bereitgestellten Beförderungskapazität gefordert werden können. Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Feststellung des auf den vereinbarten Fluglinien von diesen Fluglinienunternehmen erzielten Beförderungsergebnisses und seiner Herkunfts- und Zielpunkte erforderlich sind.

Schlagworte

Herkunftspunkt

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011595

Dokumentnummer

NOR12149704

Alte Dokumentnummer

N9198514420L