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Art. 1

Fassungen
ab 02.07.2001 — BGBl. III Nr. 265/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 heute02.07.2001 § → § BGBl. III Nr. 265/2001
Art. 101.09.198501.07.2001 BGBl. Nr. 350/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 265 aus 2001,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

02.07.2001BGBl. III Nr. 265/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Beachte

Wird ab 2. Juli 2001 vorläufig angewendet, der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Geänderten Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Text

ARTIKEL römisch eins

Begriffsbestimmungen

In diesem Übereinkommen haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

  1. Litera a
    „Übereinkommen“ bezeichnet das am 15. Juli 1982 in Paris zur Unterzeichnung durch die Regierungen aufgelegte Übereinkommen zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“ 2) in der nachfolgend geänderten Fassung;
  2. Litera b
    „Vorläufige Vereinbarung“ bezeichnet die am 13. Mai 1977 in Paris zwischen Verwaltungen oder anerkannten privaten Betriebsgesellschaften geschlossene und bei der französischen Verwaltung hinterlegte Vereinbarung über die Gründung einer vorläufigen europäischen Fernmeldesatellitenorganisation „INTERIM EUTELSAT“;
  3. Litera c
    „ECS-Vereinbarung“ bezeichnet die am 10. März 1978 in Paris beschlossene Zusatzvereinbarung zur Vorläufigen Vereinbarung über das Weltraumsegment des Fernmeldesatellitensystems für den festen Funkdienst (ECS);
  4. Litera d
    „Vertragspartei“ bezeichnet einen Staat, für den das Übereinkommen in Kraft getreten ist oder auf den es vorläufig angewendet wird;
  5. Litera e
    „Der Generaldirektor der EUTELSAT“ bezeichnet den Leiter des geschäftsführenden Organs der EUTELSAT;
  6. Litera f
    „Der geschäftsführende Sekretär“ bezeichnet den Leiter des Sekretariats der EUTELSAT;
  7. Litera g
    „Das Unternehmen Eutelsat S.A.“ bezeichnet ein Unternehmen, das nach dem Recht einer der Vertragsparteien gegründet wurde; dieses hat seinen Sitz zunächst in Frankreich;
  8. Litera h
    „Weltraumsegment“ bezeichnet eine Gesamtheit von Fernmeldesatelliten sowie die für ihren Betrieb erforderlichen Bahnverfolgungs-, Telemetrie-, Befehls-, Steuerungs-, Überwachungs- und zugehörigen Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände;
  9. Litera i
    „Satellitensystem“ bezeichnet die Einheit, die aus einem Weltraumsegment und den Erdefunkstellen mit Zugang zu diesem Weltraumsegment besteht;
  10. Litera j
    „Fernmeldeverkehr“ bezeichnet jede Übermittlung, jede Aussendung oder jeden Empfang von Zeichen, Signalen, Schriftzeichen, Bildern, Tönen oder Nachrichten jeder Art über Draht, Funk, auf optischem Wege oder über andere elektromagnetische Systeme;
  11. Litera k
    „Die fundamentalen Grundsätze“ bezeichnet die in Artikel römisch drei a) des Übereinkommens angeführten Grundsätze;
  12. Litera l
    „Die Vereinbarung“ bezeichnet die Vereinbarung zwischen der EUTELSAT und dem Unternehmen Eutelsat S.A., deren Zweck es ist, die Beziehung zwischen der EUTELSAT und dem Unternehmen Eutelsat S.A. und deren jeweilige Pflichten zu definieren und insbesondere den Rahmen zu schaffen, der es der EUTELSAT ermöglicht, die Einhaltung der fundamentalen Grundsätze durch das Unternehmen Eutelsat S.A. zu kontrollieren und zu gewährleisten.

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2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 50 aus 2000,

Schlagworte

Bahnverfolgungseinrichtung, Telemetrieeinrichtung, Befehlseinrichtung, Steuerungseinrichtung, Überwachungseinrichtung, Hörfunkprogramm

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2026

Gesetzesnummer

10011599

Dokumentnummer

NOR40027334

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/350/A1/NOR40027334