Kurztitel
Europäische Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1985 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 265/2001Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 265 aus 2001,
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Beachte
Wird ab 2. Juli 2001 vorläufig angewendet, der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Geänderten Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
Text
ARTIKEL VIIARTIKEL römisch sieben
Versammlung der Vertragsparteien – Zusammensetzung und Tagungen
a)Litera a Die Versammlung der Vertragsparteien besteht aus allen Vertragsparteien.
b)Litera b Eine Vertragspartei kann sich in einer Tagung der Versammlung der Vertragsparteien durch eine andere Vertragspartei vertreten lassen, aber keine Vertragspartei darf mehr als zwei andere Vertragsparteien vertreten.
c)Litera c Die erste ordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien wird innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten des Übereinkommens einberufen. Danach findet alle zwei Jahre eine ordentliche Tagung statt, sofern nicht die Versammlung der Vertragsparteien auf einer ordentlichen Tagung beschließt, dass die nächste Tagung mit einem anderen Zeitabstand abgehalten werden soll.
d)Litera d Die Versammlung der Vertragsparteien kann auch außerordentliche Tagungen abhalten, die auf Antrag einer oder mehrerer Vertragsparteien, der von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird, oder auf Antrag des Unternehmens Eutelsat S.A. anberaumt werden. Ein Antrag auf eine außerordentliche Tagung muss der Zweck der Tagung angeben.
e)Litera e Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung auf Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien.