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Art. 10

Fassungen
ab 01.09.1985 — BGBl. Nr. 350/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.09.1985 BGBl. Nr. 350/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“ – Betriebsvereinbarung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1985,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.09.1985BGBl. Nr. 350/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

ARTIKEL 10

(Kontenausgleich)

  1. Litera a
    Der Kontenausgleich zwischen den Unterzeichnern und der EUTELSAT, der sich aus den nach den Artikeln 4, 7, 8 und 9 getätigten Geldgeschäften ergibt, ist so durchzuführen, daß die Höhe sowohl der zwischen den Unterzeichnern und der EUTELSAT überwiesenen Gelder als auch der Gelder, die der EUTELSAT über den vom Unterzeichnerrat für erforderlich gehaltenen Betriebsmittelfonds hinaus zur Verfügung stehen, so niedrig wie möglich gehalten wird.
  2. Litera b
    Alle Zahlungen zwischen den Unterzeichnern und der EUTELSAT auf Grund der Betriebsvereinbarung werden in einer beliebigen frei konvertierbaren Währung geleistet.

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2026

Gesetzesnummer

10011602

Dokumentnummer

NOR12149753

Alte Dokumentnummer

N9198514475L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/350/A10/NOR12149753