Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“ – Betriebsvereinbarung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1985Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1985,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
ARTIKEL 11
(Kontenüberziehungen und Kreditaufnahme)
Die EUTELSAT kann durch Beschluß des Unterzeichnerrats Vereinbarungen für Kontenüberziehungen treffen, um Fehlbeträge bis zum Eingang ausreichender Einnahmen oder bis zum Eingang von Kapitalbeiträgen auszugleichen.
Ungeachtet des Artikels 4 kann die EUTELSAT durch Beschluß des Unterzeichnerrats Kredite aufnehmen, um eine von ihr nach Artikel III des Übereinkommens ausgeübte Tätigkeit zu finanzieren oder um eine von ihr eingegangene Verpflichtung zu erfüllen. Die ausstehenden Beträge dieser Kredite gelten als vertragliche Kapitalverpflichtungen im Sinne des Artikels 5.Ungeachtet des Artikels 4 kann die EUTELSAT durch Beschluß des Unterzeichnerrats Kredite aufnehmen, um eine von ihr nach Artikel römisch drei des Übereinkommens ausgeübte Tätigkeit zu finanzieren oder um eine von ihr eingegangene Verpflichtung zu erfüllen. Die ausstehenden Beträge dieser Kredite gelten als vertragliche Kapitalverpflichtungen im Sinne des Artikels 5.
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2026
Dokumentnummer
NOR12149754
Alte Dokumentnummer
N9198514476L