Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“ – Betriebsvereinbarung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1985Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1985,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
ARTIKEL 12
(Ausgeschlossene Kosten)
Zu den EUTELSAT-Kosten gehören nicht
Steuern, die ein Unterzeichner für von der EUTELSAT auf Grund des Übereinkommens und der Betriebsvereinbarung erhaltene Beträge zu zahlen hätte;
Aufwendungen für die Vertreter der Vertragsparteien und Unterzeichner, die durch Teilnahme an den Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien oder des Unterzeichnerrats oder an anderen EUTELSAT-Tagungen entstehen.
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2026
Dokumentnummer
NOR12149755
Alte Dokumentnummer
N9198514477L