Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
7. Beschußverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 26/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 386/1999Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
Kontrolle nach dem Beschuß
§ 10. (1) Nach dem Beschuß sind die Handfeuerwaffen bzw. die höchstbeanspruchten Teile einer neuerlichen Kontrolle zu unterziehen. Hiefür gelten die Bestimmungen der §§ 6 und 7 sinngemäß. Paragraph 10, (1) Nach dem Beschuß sind die Handfeuerwaffen bzw. die höchstbeanspruchten Teile einer neuerlichen Kontrolle zu unterziehen. Hiefür gelten die Bestimmungen der Paragraphen 6 und 7 sinngemäß.
(2) Bei Schußapparaten sind darüber hinaus Sonderprüfungen hinsichtlich Handhabungssicherheit und Sicherheit gegen unbeabsichtigtes Auslösen nach dem jeweiligen Stand der Technik vorzunehmen.
(3) Bei Bolzensetzgeräten haben diese Sonderprüfungen gemäß ÖNORM S 1230 zu erfolgen.
Dokumentnummer
NOR12149801
Alte Dokumentnummer
N9198514820L