Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
23.01.1985 bis 15.10.1999 — BGBl. Nr. 26/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1123.01.198515.10.1999 BGBl. Nr. 26/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 386/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

7. Beschußverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

23.01.1985BGBl. Nr. 26/1985

Außerkrafttretensdatum

15.10.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 386/1999

Index

95/04 Beschussrecht

Text

Rückstellung nach dem Beschuß

Paragraph 11, (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die durch den Beschuß offensichtlich beschädigt wurden, und solche, bei denen die Kontrolle gemäß Paragraph 10, einen der folgenden Mängel ergibt, sind dem Einreicher zurückzustellen und die Zulassung mit Bescheid zu verweigern:

  1. Ziffer eins
    Zündversager oder schwacher Zündstifteinschlag,
  2. Ziffer 2
    Lösen des Schusses beim Schließen der Waffe bzw. wenn diese nicht richtig verschlossen ist,
  3. Ziffer 3
    Klemmen der Patronenhülse beim Ausziehen derselben,
  4. Ziffer 4
    Hülsenreißer,
  5. Ziffer 5
    Dehnung im Patronen- oder Kartuschenlager,
  6. Ziffer 6
    Verformung im zylindrischen Teil des Laufes,
  7. Ziffer 7
    Überschreitung des maximal zulässigen Verschlußabstandes von 0,20 mm bei Handfeuerwaffen für Randfeuerpatronen bzw. von 0,15 mm bei Handfeuerwaffen für Zentralfeuerpatronen,
  8. Ziffer 8
    Beschädigung oder Verformung wesentlicher Teile des Verschlusses,
  9. Ziffer 9
    sichtbare Fehler an der Oberfläche eines der höchstbeanspruchten Teile,
  10. Ziffer 10
    Fehlerhaftigkeit des Funktionsmechanismus (Lade- und Entlademechanismus, Verschluß, Sicherung, Zündung usw.) oder wirkungslose Sicherung,
  11. Ziffer 11
    Nichtbestehen einer der gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und 3 vorgenommenen Sonderprüfungen.

(2) Die Beurteilung der Mängel gemäß Absatz eins, ist unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der einzelnen Arten von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile vorzunehmen.

(3) Bei Handfeuerwaffen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera c, sind durch die Abfeuerung hervorgerufene Verformungen und Risse an der Oberfläche zulässig, wenn sie ausschließlich an denjenigen Stellen, an welchen sie für die Funktion der Handfeuerwaffe vorgesehen sind, auftreten und keine Gefahr für den Benützer damit verbunden ist.

(4) Wird die Typenprüfung (Paragraphen 4 bis 10) nicht bestanden (Paragraph 11, Absatz eins,), dann kann der Einreicher nach Behebung der Mängel eine neuerliche Typenprüfung an einem anderen Exemplar derselben Type beantragen.

Schlagworte

Patronenlager, Ledemechanismus

Gesetzesnummer

10011607

Dokumentnummer

NOR12149802

Alte Dokumentnummer

N9198514821L