Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 26/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 386/1999Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 1999,
Text
Kontrolle der Funktionssicherheit und
Sichtprüfung
§ 6. (1) Die Kontrolle der Funktionssicherheit umfaßt die Prüfung der zuverlässigen Funktion des Lade- und Entlademechanismus, der Verschlußeinrichtung, des Schlosses, der Sicherung und der Abfeuerungs- und Zündeinrichtung, außerdem bei Schußapparaten die Prüfung, ob Patronen (§ 2 Z 1 der 6. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 189/1980) gleichen Kalibers geladen werden können. Paragraph 6, (1) Die Kontrolle der Funktionssicherheit umfaßt die Prüfung der zuverlässigen Funktion des Lade- und Entlademechanismus, der Verschlußeinrichtung, des Schlosses, der Sicherung und der Abfeuerungs- und Zündeinrichtung, außerdem bei Schußapparaten die Prüfung, ob Patronen (Paragraph 2, Ziffer eins, der 6. Beschußverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1980,) gleichen Kalibers geladen werden können.
(2) Die Sichtprüfung erstreckt sich auf Materialfehler, Schwachstellen, Schweißstellen an höchstbeanspruchten Teilen sowie Laufaufbauchungen.
Schlagworte
Lademechanismus, Abfeuerungseinrichtung