Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Entgeltsrichtlinienverordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 311/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 924/1994Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 924 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Text
§ 8. (1) Der Betrag zur Bildung einer Rückstellung zur ordnungsgemäßen Erhaltung (nützlichen Verbesserung) der Baulichkeit oder der eine wirtschaftliche Einheit bildenden Baulichkeiten ist unter Berücksichtigung des Baualters, des Bauzustandes und der Abnützungsdauer der Baulichkeit zu bemessen. Dieser Betrag darf jedoch jährlich 25 S je Quadratmeter der Nutzfläche (§ 16 Abs. 2 WGG) nicht übersteigen.Paragraph 8, (1) Der Betrag zur Bildung einer Rückstellung zur ordnungsgemäßen Erhaltung (nützlichen Verbesserung) der Baulichkeit oder der eine wirtschaftliche Einheit bildenden Baulichkeiten ist unter Berücksichtigung des Baualters, des Bauzustandes und der Abnützungsdauer der Baulichkeit zu bemessen. Dieser Betrag darf jedoch jährlich 25 S je Quadratmeter der Nutzfläche (Paragraph 16, Absatz 2, WGG) nicht übersteigen.
(2)Absatz 2,Wurden zur Bildung einer Rückstellung zur ordnungsgemäßen Erhaltung von Baulichkeiten im Sinne des § 39 Abs. 8 WGG schon bisher nach den Vorschriften des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen zulässige Beträge geleistet, die das in Abs. 1 vorgesehene Ausmaß übersteigen, so gelten sie als gemäß § 14 Abs. 2 vorletzter Satz WGG vereinbart.Wurden zur Bildung einer Rückstellung zur ordnungsgemäßen Erhaltung von Baulichkeiten im Sinne des Paragraph 39, Absatz 8, WGG schon bisher nach den Vorschriften des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen zulässige Beträge geleistet, die das in Absatz eins, vorgesehene Ausmaß übersteigen, so gelten sie als gemäß Paragraph 14, Absatz 2, vorletzter Satz WGG vereinbart.
Dokumentnummer
NOR12150592
Alte Dokumentnummer
N9198614850L