Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.04.1994 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.04.199431.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 924/1994
§ 901.07.199331.03.1994 § → § BGBl. Nr. 349/1993
§ 901.07.199230.06.1993 BGBl. Nr. 289/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Entgeltsrichtlinienverordnung 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 924 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.04.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 924/1994

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Zur Deckung der Verwaltungskosten einer Baulichkeit oder von mehreren eine wirtschaftliche Einheit bildenden Baulichkeiten kann ein Pauschalbetrag angerechnet werden. Dieser Betrag darf einen Höchstbetrag nicht übersteigen, der sich ergibt:
    1. Ziffer eins
      aus dem Produkt der Anzahl der Wohnungen und einem Betrag, der
      1. Litera a
        bei Überlassung in Miete oder sonstige Nutzung 1 944 S je Jahr und
      2. Litera b
        bei Übertragung in das Eigentum, Miteigentum oder Einräumung des Wohnungseigentums 2 400 S zuzüglich Umsatzsteuer je Jahr beträgt,
    2. Ziffer 2
      aus dem Produkt der Anzahl der Geschäftsräume und einem angemessenen Betrag, der nach ihrer Art, Größe und Beschaffenheit zu ermitteln ist und mindestens den in Ziffer eins, Litera a, angeführten Satz erreicht, und
    3. Ziffer 3
      aus dem Produkt der Anzahl der Einstellplätze (Garagen) oder Abstellplätze und einem Betrag, der bei Einstellplätzen (Garagen) höchstens die Hälfte, bei Abstellplätzen höchstens ein Fünftel des in Ziffer eins, angeführten Satzes beträgt.
  2. Absatz 2,Das nach Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ermittelte Produkt ist - sofern Paragraph 39, Absatz 8, Ziffer eins, WGG nicht entgegensteht - nach den Verteilungsbestimmungen des Paragraph 16, WGG, das nach Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ermittelte Produkt ist nach den Verteilungsbestimmungen des WEG 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 417, aufzuteilen.
  3. Absatz 3,Bei der Neufestsetzung der Höhe der Beträge nach Absatz eins, ist von durchschnittlichen Betriebsverhältnissen gemeinnütziger Bauvereinigungen auszugehen. Die anfallenden Kosten für die Verwaltung sind vom Revisionsverband unter Zugrundelegung durchschnittlicher Betriebsverhältnisse zu ermitteln und dem Bundesministerium für Bauten und Technik bekanntzugeben.
  4. Absatz 4,Neben einem Pauschalbetrag zur Deckung der Verwaltungskosten darf bei umfangreichen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten ein angemessener Betrag für die Bauverwaltung und Bauüberwachung angerechnet werden, sofern diese Tätigkeiten über die im Rahmen der ordentlichen Verwaltung regelmäßig anfallenden Leistungen hinausgehen. Ein solcher erhöhter Verwaltungsaufwand liegt insbesondere vor, wenn die Durchführung der Arbeiten eine schwierige technische Vorbereitung oder die Koordinierung mehrerer Auftragnehmer erfordert und die Kosten der Arbeiten aus den laufenden Beträgen zur Rückstellung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, WGG im Verteilungszeitraum nicht gedeckt werden können oder aus öffentlichen Mitteln gefördert werden. Für die Bauverwaltung und Bauüberwachung dürfen zusammen höchstens 5 vH der Baukosten angerechnet werden. Dieser Höchstsatz vermindert sich auf 3 vH, wenn die Kosten der Bauüberwachung im Rahmen der Kosten der örtlichen Bauaufsicht geltend gemacht werden.

Schlagworte

Erhaltungsarbeit, BGBl. Nr. 417/1975

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2025

Gesetzesnummer

10011615

Dokumentnummer

NOR12155223

Alte Dokumentnummer

N9199437318J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/311/P9/NOR12155223