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Art. 18

Fassungen
ab 01.01.1986 — BGBl. Nr. 136/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute01.01.1986 BGBl. Nr. 136/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftfahrt - Flugsicherungs-Streckengebühren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1986,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1986BGBl. Nr. 136/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 18

  1. Ziffer eins
    Dem Antrag wird folgendes beigefügt:
    1. Litera a
      eine Ausfertigung der Entscheidung/des Entscheids;
    2. Litera b
      bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen gerichtlichen Entscheidung die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde, aus der sich ergibt, daß das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück dem Schuldner rechtzeitig zugestellt worden ist;
    3. Litera c
      bei einer Entscheidung/einem Entscheid einer Verwaltungsbehörde eine Urkunde, aus der sich ergibt, daß die in Artikel 15 genannten Erfordernisse erfüllt worden sind;
    4. Litera d
      die Urkunde, aus der sich ergibt, daß die Entscheidung/der Entscheid im Ursprungsstaat vollstreckbar ist und dem Schuldner rechtzeitig zugestellt worden ist.
  2. Ziffer 2
    Auf Verlangen des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde des ersuchten Staates ist eine ordnungsgemäß beglaubigte Übersetzung der Urkunden vorzulegen. Die Urkunden bedürfen weder der Beglaubigung noch einer ähnlichen Formalität.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2015

Gesetzesnummer

10011623

Dokumentnummer

NOR12150620

Alte Dokumentnummer

N9198615305L