Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftfahrt - Flugsicherungs-Streckengebühren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 136/1986Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1986,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 23
Wenn der Erweiterte Ausschuß einstimmig beschließt, das Verfahren zur Einziehung einer Gebühr aufzugeben, können die betroffenen Vertragsstaaten alle ihnen geeignet erscheinenden Maßnahmen treffen. In diesem Fall sind die Bestimmungen in bezug auf die Einziehung sowie auf die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen/Entscheiden nicht mehr anwendbar.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2015
Dokumentnummer
NOR12150625
Alte Dokumentnummer
N9198615310L