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Art. 27

Fassungen
ab 01.01.1986 — BGBl. Nr. 136/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 27 heute01.01.1986 BGBl. Nr. 136/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftfahrt - Flugsicherungs-Streckengebühren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1986,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

01.01.1986BGBl. Nr. 136/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 27

  1. Ziffer eins
    Diese Vereinbarung liegt vor ihrem Inkrafttreten für jeden Staat zur Unterzeichnung auf, der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung am System der Einziehung der Flugsicherungs-Streckengebühren teilnimmt oder der mit einmütiger Zustimmung der Ständigen Kommission zur Unterzeichnung zugelassen wurde.
  2. Ziffer 2
    Diese Vereinbarung bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung des Königreichs Belgien hinterlegt. Die Ratifikation des am 12. Februar 1981 in Brüssel zur Unterzeichnung aufgelegten Protokolls zur Änderung des Internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL“ vom 13. Dezember 1960, im folgenden als „Protokoll“ in bezeichnet, gilt gleichzeitig als Ratifikation dieser Vereinbarung.
  3. Ziffer 3
    Diese Vereinbarung tritt für EUROCONTROL, für die Mitgliedstaaten der EUROCONTROL und für die Staaten, die ihre Ratifikationsurkunde zuvor hinterlegt haben, am Tag des Inkrafttretens des Protokolls in Kraft.
  4. Ziffer 4
    Für jeden Staat, der die Ratifikationsurkunde nach dem in Inkrafttreten dieser Vereinbarung hinterlegt, tritt sie am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
  5. Ziffer 5
    Durch ihre Unterschrift wird EUROCONTROL Vertragspartei dieser Vereinbarung.
  6. Ziffer 6
    Die Regierung des Königreichs Belgien teilt den Regierungen der anderen Unterzeichnerstaaten dieser Vereinbarung jede Unterzeichnung der Vereinbarung durch einen Staat, jede Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mit.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2015

Gesetzesnummer

10011623

Dokumentnummer

NOR12150629

Alte Dokumentnummer

N9198615314L