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Art. 3

Fassungen
ab 01.01.1986 — BGBl. Nr. 136/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.01.1986 BGBl. Nr. 136/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftfahrt - Flugsicherungs-Streckengebühren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1986,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1986BGBl. Nr. 136/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 3

  1. Ziffer eins
    Der Erweiterten Kommission obliegt es, das gemeinsame System der Flugsicherungs-Streckengebühren in der Weise einzurichten, daß
    1. Litera a
      diese Gebühren nach einer einheitlichen Formel festgelegt werden, die die Kosten der Vertragsstaaten für Streckennavigationseinrichtungen und Streckennavigationsdienste und für den Betrieb des Systems sowie die Kosten der EUROCONTROL für den Betrieb des Systems umfaßt;
    2. Litera b
      diese Gebühren von EUROCONTROL als eine einzige Gebühr je Flug eingezogen werden.
  2. Ziffer 2
    Der Erweiterten Kommission werden zu diesem Zweck folgende Aufgaben übertragen:
    1. Litera a
      Sie legt die Grundsätze fest, die zur Ermittlung der in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Kosten anzuwenden sind;
    2. Litera b
      sie legt die Regeln für die Berechnung der Flugsicherungs-Streckengebühren fest;
    3. Litera c
      sie genehmigt für jeden Erhebungszeitraum den Deckungssatz für die in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Kosten;
    4. Litera d
      sie bestimmt die Rechnungseinheit, in der die Flugsicherungs-Streckengebühren benannt werden;
    5. Litera e
      sie legt die Anwendungsbedingungen des Systems einschließlich der Zahlungsbedingungen, Gebührensätze, Tarife sowie deren Erhebungszeiträume fest;
    6. Litera f
      sie legt die Grundsätze für Befreiungen von Flugsicherungs-Streckengebühren fest;
    7. Litera g
      sie genehmigt die Berichte des Erweiterten Ausschusses;
    8. Litera h
      sie legt die Finanzordnung für das System der Flugsicherungs-Streckengebühren fest;
    9. Litera i
      sie genehmigt Vereinbarungen zwischen EUROCONTROL und jedem Staat, der die Einrichtungen und die technische Hilfe der EUROCONTROL im Zusammenhang mit Flugsicherungsgebühren in Anspruch zu nehmen wünscht, die nicht unter diese Vereinbarung fallen;
    10. Litera j
      sie verabschiedet den vom Erweiterten Ausschuß nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c vorgelegten Haushaltsvoranschlag.
  3. Ziffer 3
    Die Erweiterte Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der einmütigen Zustimmung aller Vertragsstaaten.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2015

Gesetzesnummer

10011623

Dokumentnummer

NOR12150605

Alte Dokumentnummer

N9198615290L