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Art. 30

Fassungen
ab 01.01.1986 — BGBl. Nr. 136/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 30 heute01.01.1986 BGBl. Nr. 136/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftfahrt - Flugsicherungs-Streckengebühren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1986,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 30

Inkrafttretensdatum

01.01.1986BGBl. Nr. 136/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 30

Die Regierung des Königreichs Belgien läßt diese Vereinbarung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen und beim Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation nach Artikel 83 des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt registrieren.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten diese Vereinbarung unterschrieben.

GESCHEHEN zu Brüssel, am 12. Februar 1981 in deutscher, englischer, spanischer, französischer, niederländischer und portugiesischer Sprache, wobei die sechs Texte gleichermaßen authentisch sind, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung des Königreichs Belgien hinterlegt wird; diese übermittelt den Regierungen der anderen Unterzeichnerstaaten eine beglaubigte Abschrift. Bei Abweichungen zwischen den Texten ist der Wortlaut in französischer Sprache maßgebend.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2015

Gesetzesnummer

10011623

Dokumentnummer

NOR12150632

Alte Dokumentnummer

N9198615317L