Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftfahrt - Flugsicherungs-Streckengebühren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 136/1986Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1986,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 5
Der Erweiterte Ausschuß hat folgende Aufgaben:
Er bereitet die Beschlüsse der Erweiterten Kommission vor;
er übt die Aufsicht über die Durchführung des Systems der Flugsicherungs-Streckengebühren und über alle Aufwendungen der EUROCONTROL in diesem Tätigkeitsbereich aus und trifft entsprechend den Beschlüssen der Erweiterten Kommission alle erforderlichen Maßnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit der Einziehung der Flugsicherungs-Streckengebühren;
er berichtet der Erweiterten Kommission über die für die Durchführung des Systems der Flugsicherungs-Streckengebühren benötigten Mittel und legt ihr den Haushaltsvoranschlag für die Tätigkeit der EUROCONTROL auf dem Gebiet der Flugsicherungs-Streckengebühren vor;
er nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm von der Erweiterten Kommission übertragen werden.
Der Erweiterte Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2015
Dokumentnummer
NOR12150607
Alte Dokumentnummer
N9198615292L