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Art. 13

Fassungen
ab 27.01.1986 — BGBl. Nr. 40/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute27.01.1986 BGBl. Nr. 40/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – ziviler Luftverkehr (China)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1986,

Typ

Vertrag – China

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

27.01.1986BGBl. Nr. 40/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 13

DOKUMENTE

  1. Absatz eins,Jedes auf der festgesetzten Flugstrecke eingesetzte Luftfahrzeug des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der jeweiligen Vertragschließenden Partei hat mit den entsprechenden Nationalitäts- und Eintragungszeichen versehen zu sein sowie die folgenden Bescheinigungen und Dokumente an Bord mitzuführen:
    1. Litera a
      Eintragungsschein;
    2. Litera b
      Lufttüchtigkeitsschein;
    3. Litera c
      Flugtagebuch;
    4. Litera d
      Bewilligung für Flugzeugfunkstellen;
    5. Litera e
      Erlaubnisscheine oder Zeugnisse für jedes Mitglied der Besatzung;
    6. Litera f
      Liste der Besatzungsmitglieder;
    7. Litera g
      Liste der Fluggäste mit Angabe des Ausgangspunktes und des Bestimmungsortes der Reise;
    8. Litera h
      Verzeichnis der Fracht und Post;
    9. Litera i
      allgemeine Erklärung.

    Jede Vertragschließende Partei hat die erwähnten Zeugnisse und Erlaubnisscheine, die von der anderen Vertragschließenden Partei ausgestellt oder beglaubigt worden sind, anzuerkennen.

  2. Absatz 2,Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen der jeweiligen Vertragschließenden Partei kann die vereinbarten Fluglinien auf der (den) festgelegten Flugstrecke(n) auch mit von einem Drittland angemieteten Luftfahrzeugen betreiben. Es sind jedoch zwischen den Vertragschließenden Parteien Beratungen durchzuführen, falls von der anderen Vertragschließenden Partei hinsichtlich des Nationalitätszeichens des betreffenden Luftfahrzeuges Einwände erhoben werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2019

Gesetzesnummer

10011624

Dokumentnummer

NOR12150687

Alte Dokumentnummer

N9198623164J