Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 27.01.1986 — BGBl. Nr. 40/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute27.01.1986 BGBl. Nr. 40/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – ziviler Luftverkehr (China)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1986,

Typ

Vertrag – China

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

27.01.1986BGBl. Nr. 40/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 14

SUCH- UND RETTUNGSMASSNAHMEN

Falls ein Luftfahrzeug des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der einen Vertragschließenden Partei sich in Not befindet oder einen Unfall im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei erleidet, hat die andere Vertragschließende Partei:

  1. Litera a
    die erstgenannte Vertragschließende Partei unverzüglich über den Unfall zu informieren;
  2. Litera b
    sofort mit Such- und Rettungsmaßnahmen zu beginnen;
  3. Litera c
    den Fluggästen und der Besatzung zu Hilfe zu kommen;
  4. Litera d
    für alle Sicherheitsmaßnahmen für das Luftfahrzeug und seinen Inhalt zu sorgen;
  5. Litera e
    eine Untersuchung des Unfalls durchzuführen;
  6. Litera f
    den Vertretern der erstgenannten Vertragschließenden Partei Zugang zu dem Luftfahrzeug zu ermöglichen und ihnen die Teilnahme an der Untersuchung als Beobachter zu gestatten;
  7. Litera g
    das Luftfahrzeug und seinen Inhalt freizugeben, sobald sie für die Untersuchung nicht mehr benötigt werden;
  8. Litera h
    der erstgenannten Vertragschließenden Partei ihre Schlußfolgerungen und den abschließenden Untersuchungsbericht schriftlich zu übermitteln.

Schlagworte

Suchmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2019

Gesetzesnummer

10011624

Dokumentnummer

NOR12150688

Alte Dokumentnummer

N9198623165J