Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schnellpostdienste-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 121/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
91/02 Post, 99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
Haftung
§ 7. (1) Auslands-Schnellpostsendungen gelten hinsichtlich der Haftung als Pakete des Auslandsdienstes, sofern nicht im Verkehr mit den einzelnen Ländern abweichende Vereinbarungen bestehen.Paragraph 7, (1) Auslands-Schnellpostsendungen gelten hinsichtlich der Haftung als Pakete des Auslandsdienstes, sofern nicht im Verkehr mit den einzelnen Ländern abweichende Vereinbarungen bestehen.
(2)Absatz 2,Inlands-Schnellpostsendungen gelten hinsichtlich der Haftung als Pakete des Inlandsdienstes.
Dokumentnummer
NOR12150705
Alte Dokumentnummer
N9198623372J