Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Stadterneuerungs-Verordnung 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 490/1987Bundesgesetzblatt Nr. 490 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
98/05 Sonstiges Wohnbau
Text
Förderbare Maßnahmen
§ 2.Paragraph 2,
Förderbare Maßnahmen sind:
vorbereitende Untersuchungen, die zur Beurteilung
struktureller, städtebaulicher oder sozialer Verhältnisse und Zusammenhänge,
der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Durchführbarkeit geplanter Maßnahmen der Stadt- oder Ortserneuerung oder
der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Sanierung einzelner Gebäude
erforderlich sind;
die Durchführung von Ideenwettbewerben und die Erstellung von Gutachten im Zusammenhang mit oder als Folge von vorbereitenden Untersuchungen nach Z 1;die Durchführung von Ideenwettbewerben und die Erstellung von Gutachten im Zusammenhang mit oder als Folge von vorbereitenden Untersuchungen nach Ziffer eins,;
die Tätigkeit von Assanierungsbeauftragten nach dem Stadterneuerungsgesetz;
die Einrichtung von Gebietsbetreuungen zur Information und Beratung der betroffenen Bevölkerung sowie zur technischen Kontrolle der Sanierungsarbeiten;
die Anmietung von Räumen zur vorübergehenden Unterbringung umzusiedelnder Bewohner, Geschäftslokale oder Betriebe während des hiefür unumgänglich notwendigen Zeitraumes, längstens jedoch auf zwei Jahre, wobei es sich jedoch nicht um die Beschaffung von Ersatzwohnungen gemäß § 21 Abs. 2 des Stadterneuerungsgesetzes handeln darf;die Anmietung von Räumen zur vorübergehenden Unterbringung umzusiedelnder Bewohner, Geschäftslokale oder Betriebe während des hiefür unumgänglich notwendigen Zeitraumes, längstens jedoch auf zwei Jahre, wobei es sich jedoch nicht um die Beschaffung von Ersatzwohnungen gemäß Paragraph 21, Absatz 2, des Stadterneuerungsgesetzes handeln darf;
die Schaffung von Wohnstraßen und von verkehrsberuhigten Zonen;
die Errichtung von Sammelgaragen;
die Herstellung von Anschlüssen an Fernwärmeeinrichtungen;
die beispielhafte Sanierung von Einzelobjekten, sofern sie von besonderer Bedeutung für die Stadt- oder Ortsbildpflege ist;
Sanierungsmaßnahmen gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 und 3 des Stadterneuerungsgesetzes.Sanierungsmaßnahmen gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 des Stadterneuerungsgesetzes.
Schlagworte
Stadtbildpflege
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Dokumentnummer
NOR12150774
alte Dokumentnummer
N9198710103Y