Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Stadterneuerungs-Verordnung 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 490/1987Bundesgesetzblatt Nr. 490 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
98/05 Sonstiges Wohnbau
Text
Förderungswerber
§ 3.Paragraph 3,
Als Förderungswerber für Maßnahmen nach § 33 Abs. 1 Z 1 des Stadterneuerungsgesetzes kommen neben Gemeinden und Gemeindeverbänden auch von Gemeinden verwaltete Fonds, die sich mit Maßnahmen zur Stadterneuerung befassen, für Maßnahmen nach seinen Z 2 und 3 der Eigentümer des Gebäudes (Bauwerkes) oder der Bauberechtigte in Betracht. Als Förderungswerber für Maßnahmen nach Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, des Stadterneuerungsgesetzes kommen neben Gemeinden und Gemeindeverbänden auch von Gemeinden verwaltete Fonds, die sich mit Maßnahmen zur Stadterneuerung befassen, für Maßnahmen nach seinen Ziffer 2 und 3 der Eigentümer des Gebäudes (Bauwerkes) oder der Bauberechtigte in Betracht.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Dokumentnummer
NOR12150775
alte Dokumentnummer
N9198710104Y