Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Stadterneuerungs-Verordnung 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 490/1987Bundesgesetzblatt Nr. 490 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
98/05 Sonstiges Wohnbau
Text
Förderungsausmaß
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Förderung nach § 33 Abs. 1 Z 1 des Stadterneuerungsgesetzes bestehtDie Förderung nach Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, des Stadterneuerungsgesetzes besteht
für Maßnahmen gemäß § 2 Z 1, 2 und 5 in der Gewährung eines nicht-rückzahlbaren Beitrages bis zur vollen Höhe der Kosten,für Maßnahmen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, 2 und 5 in der Gewährung eines nicht-rückzahlbaren Beitrages bis zur vollen Höhe der Kosten,
für Maßnahmen gemäß § 2 Z 3 und 4 sowie 6 bis 9 in der Gewährung eines einmaligen Zuschusses zu den Zinsen in der Höhe von 15 vH der Darlehenssumme zu Darlehen, die aus dem gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 des Wohnhaussanierungsgesetzes gewidmeten Kapital gewährt werden.für Maßnahmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 3 und 4 sowie 6 bis 9 in der Gewährung eines einmaligen Zuschusses zu den Zinsen in der Höhe von 15 vH der Darlehenssumme zu Darlehen, die aus dem gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, des Wohnhaussanierungsgesetzes gewidmeten Kapital gewährt werden.
(2)Absatz 2,Die Förderung nach § 33 Abs. 1 Z 3 des Stadterneuerungsgesetzes besteht in der Gewährung eines nicht-rückzahlbaren Beitrages bis zu 70 vH der Kosten der Sanierungsmaßnahmen; die Förderung nach § 33 Abs. 1 Z 2 des Stadterneuerungsgesetzes hingegen erfolgt in der im Abs. 1 Z 2 festgelegten Weise.Die Förderung nach Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, des Stadterneuerungsgesetzes besteht in der Gewährung eines nicht-rückzahlbaren Beitrages bis zu 70 vH der Kosten der Sanierungsmaßnahmen; die Förderung nach Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, des Stadterneuerungsgesetzes hingegen erfolgt in der im Absatz eins, Ziffer 2, festgelegten Weise.
(3)Absatz 3,Das Förderungsausmaß kann bis zu den in den vorstehenden Absätzen festgelegten Obergrenzen nach Art der Maßnahme und des Förderungswerbers nach gleichen Grundsätzen abgestuft werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Dokumentnummer
NOR12150776
alte Dokumentnummer
N9198710105Y