Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Stadterneuerungs-Verordnung 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 490/1987Bundesgesetzblatt Nr. 490 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
98/05 Sonstiges Wohnbau
Text
Darlehen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Bei Anträgen auf Förderung nach § 4 Abs. 1 Z 2 ist gleichzeitig mit der Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen und der Unterlagen über die beabsichtigten Maßnahmen und deren voraussichtliche Kosten jene Kreditunternehmung bekanntzugeben, über die die Auszahlung und sonstige Abwicklung des Darlehens erfolgen soll.Bei Anträgen auf Förderung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, ist gleichzeitig mit der Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen und der Unterlagen über die beabsichtigten Maßnahmen und deren voraussichtliche Kosten jene Kreditunternehmung bekanntzugeben, über die die Auszahlung und sonstige Abwicklung des Darlehens erfolgen soll.
(2)Absatz 2,Darlehen können bis zur vollen Höhe der Kosten gewährt werden. Den Tilgungsplänen ist eine Laufzeit von höchstens zwölf Jahren und eine jährliche Verzinsung von höchstens 6 vH zugrunde zu legen.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Dokumentnummer
NOR12150777
alte Dokumentnummer
N9198710106Y