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Art. 20

Fassungen
ab 01.06.1986 — BGBl. Nr. 17/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute01.06.1986 BGBl. Nr. 17/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.06.1986BGBl. Nr. 17/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 20

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen wird für die Dauer von fünf Jahren ab seinem Inkrafttreten geschlossen.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen für sich unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist zum 1. Jänner durch gleichzeitige Notifikation an die anderen Vertragsparteien über das Sekretariat der CEMT kündigen. Das Übereinkommen kann jedoch während der ersten vier Jahre ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens nach Artikel 18 Absatz 2 nicht gekündigt werden.
  3. Absatz 3,Sofern dieses Übereinkommen nicht durch fünf Vertragsparteien, zu denen die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gehören muß, gekündigt wird, verlängert sich seine Geltungsdauer nach Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Frist von fünf Jahren ohne weiteres jeweils um weitere fünf Jahre.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2023

Gesetzesnummer

10011649

Dokumentnummer

NOR12150920

Alte Dokumentnummer

N9198715801L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/17/A20/NOR12150920