Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Portugal über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 115/1987Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 11
(1)Absatz eins,Überschreitet das Gewicht, die Abmessungen oder der Achsdruck des Fahrzeuges die im Staatsgebiet einer Vertragspartei zulässigen Höchstwerte, bedarf das Fahrzeug einer Sondergenehmigung der zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei.
(2)Absatz 2,Sieht diese Genehmigung vor, daß das Fahrzeug eine bestimmte Fahrtstrecke benutzen muß, sind Beförderungen nur auf dieser Fahrtstrecke zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019
Dokumentnummer
NOR12151004
Alte Dokumentnummer
N9198718530J