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Art. 12

Fassungen
ab 01.04.1987 — BGBl. Nr. 115/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.04.1987 BGBl. Nr. 115/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Portugal über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1987,

Typ

Vertrag – Portugal

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.04.1987BGBl. Nr. 115/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 12

  1. Absatz eins,Im Staatsgebiet einer der Vertragschließenden Parteien zugelassene Fahrzeuge sind im Staatsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei von auf den Betrieb oder die Haltung eines Kraftfahrzeuges eingehobenen Steuern und Abgaben befreit.
  2. Absatz 2,Die in Absatz 1 genannte Befreiung gilt nicht für Steuern oder Abgaben auf Kraftstoffverbrauch und für Mautgebühren (Sonderabgaben für die Benützung bestimmter Brücken, Tunnels, Fähren oder Straßenabschnitte).
  3. Absatz 3,Die in Absatz 1 genannten Befreiungen gelten weder für den nach österreichischem Recht eingehobenen Straßenverkehrsbeitrag noch für die nach portugiesischem Gesetz auf Personenbeförderung im Linienverkehr eingehobenen Steuern.
  4. Absatz 4,Die in Absatz 1 genannte Befreiung wird im Staatsgebiet einer Vertragspartei gewährt, solange die im betreffenden Staatsgebiet für die vorübergehende Einfuhr – ohne Bezahlung von Einfuhrsteuern und Einfuhrzöllen – von Fahrzeugen, die in den Geltungsbereich dieses Absatzes fallen, geltenden Zollvorschriften eingehalten werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019

Gesetzesnummer

10011650

Dokumentnummer

NOR12151005

Alte Dokumentnummer

N9198718531J