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Art. 3

Fassungen
ab 01.04.1987 — BGBl. Nr. 115/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.04.1987 BGBl. Nr. 115/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Portugal über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1987,

Typ

Vertrag – Portugal

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.04.1987BGBl. Nr. 115/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Gelegenheitsverkehr im Sinne dieses Abkommens ist der Verkehrsdienst, der weder Linien- noch Pendelverkehr ist. Beim Gelegenheitsverkehr dürfen Fahrgäste während der Fahrt weder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei denn, daß die zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei Ausnahmen hievon gestattet. Diese Fahrten können mit einer gewissen Häufigkeit erfolgen, ohne dadurch ihre Eigenschaft als Gelegenheitsverkehr zu verlieren.
  2. Absatz 2,Abgesehen von den in Artikel 4 genannten Ausnahmen darf die Beförderung von Personen im Gelegenheitsverkehr von Unternehmern einer Vertragspartei nur mit einer von der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei im voraus ausgestellten Genehmigung durchgeführt werden.

Schlagworte

Linienverkehr

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019

Gesetzesnummer

10011650

Dokumentnummer

NOR12150996

alte Dokumentnummer

N9198718522J