Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Portugal über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 115/1987Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Ein Unternehmer einer Vertragspartei ist berechtigt, im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei ein Fahrzeug gemäß den Rechtsvorschriften dieser Partei für die folgenden internationalen Gelegenheitsverkehrsdienste einzusetzen, ohne daß hiefür eine Bewilligung erforderlich ist:
„Rundfahrten mit geschlossenen Türen“, dh. Fahrten, die im selben Fahrzeug durchgeführt werden, das auf der gesamten Fahrstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie an ihren Ausgangsort zurückbringt;
Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen werden und die Rückfahrt eine Leerfahrt ist;
Verkehrsdienste, bei denen die Hinfahrt eine Leerfahrt ist und alle Fahrgäste am selben Ort aufgenommen werden und die Fahrgäste:
im Staatsgebiet eines Drittstaates auf Grund von Beförderungsverträgen, die vor ihrer Ankunft auf dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei geschlossen wurden, in Gruppen zusammengefaßt und in das Staatsgebiet der Vertragspartei befördert werden, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, oder
eingeladen werden, sich in das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei zu begeben, wobei der Einladende die Beförderungskosten übernimmt. Die Fahrgäste müssen eine zusammengehörige, nicht zum Zwecke der Reise gebildete Personengruppe sein, die in das Staatsgebiet der Vertragspartei zurückgebracht wird, in dem das Fahrzeug zugelassen ist.
(2)Absatz 2,Ein Unternehmer, der Gelegenheitsverkehrsdienste im Sinne dieses Abkommens durchführt, hat in jedem seiner hiefür verwendeten Fahrzeuge ein von der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, ausgestelltes Kontrolldokument mit sich zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019
Dokumentnummer
NOR12150997
alte Dokumentnummer
N9198718523J