Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 01.04.1987 — BGBl. Nr. 115/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.04.1987 BGBl. Nr. 115/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Portugal über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1987,

Typ

Vertrag – Portugal

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.04.1987BGBl. Nr. 115/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Ein Unternehmer einer Vertragspartei ist berechtigt, im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei ein Fahrzeug gemäß den Rechtsvorschriften dieser Partei für die folgenden internationalen Gelegenheitsverkehrsdienste einzusetzen, ohne daß hiefür eine Bewilligung erforderlich ist:
    1. Litera a
      „Rundfahrten mit geschlossenen Türen“, dh. Fahrten, die im selben Fahrzeug durchgeführt werden, das auf der gesamten Fahrstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie an ihren Ausgangsort zurückbringt;
    2. Litera b
      Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen werden und die Rückfahrt eine Leerfahrt ist;
    3. Litera c
      Verkehrsdienste, bei denen die Hinfahrt eine Leerfahrt ist und alle Fahrgäste am selben Ort aufgenommen werden und die Fahrgäste:
      1. Litera i
        im Staatsgebiet eines Drittstaates auf Grund von Beförderungsverträgen, die vor ihrer Ankunft auf dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei geschlossen wurden, in Gruppen zusammengefaßt und in das Staatsgebiet der Vertragspartei befördert werden, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, oder
      2. Sub-Litera, i, i
        eingeladen werden, sich in das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei zu begeben, wobei der Einladende die Beförderungskosten übernimmt. Die Fahrgäste müssen eine zusammengehörige, nicht zum Zwecke der Reise gebildete Personengruppe sein, die in das Staatsgebiet der Vertragspartei zurückgebracht wird, in dem das Fahrzeug zugelassen ist.
  2. Absatz 2,Ein Unternehmer, der Gelegenheitsverkehrsdienste im Sinne dieses Abkommens durchführt, hat in jedem seiner hiefür verwendeten Fahrzeuge ein von der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, ausgestelltes Kontrolldokument mit sich zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019

Gesetzesnummer

10011650

Dokumentnummer

NOR12150997

alte Dokumentnummer

N9198718523J