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Art. 5

Fassungen
ab 01.04.1987 — BGBl. Nr. 115/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.04.1987 BGBl. Nr. 115/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Portugal über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1987,

Typ

Vertrag – Portugal

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.04.1987BGBl. Nr. 115/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Pendelverkehr im Sinne dieses Abkommens ist ein Verkehrsdienst, bei dem Reisende, die vor Reiseantritt zu Gruppen zusammengefaßt wurden, von demselben Ausgangsort zu demselben Zielort befördert werden und der aus mehreren Hin- und Rückfahrten besteht. Jede Reisegruppe, die die Hinfahrt gemeinsam durchgeführt hat, wird auf einer späteren Fahrt geschlossen an den Ausgangsort zurückgebracht.

    Als „Ausgangsort“ und „Zielort“ gelten der Ort des Reiseantritts und der des Reiseziels sowie deren unmittelbare Umgebung.

  2. Absatz 2,Bei Pendelfahrten dürfen unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch abgesetzt werden.
  3. Absatz 3,Die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten sind Leerfahrten.
  4. Absatz 4,Ein Unternehmer einer Vertragspartei ist nicht berechtigt, ein Fahrzeug für Pendelfahrten im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei einzusetzen, ohne hiefür eine von der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei ausgestellte Genehmigung zu besitzen.
  5. Absatz 5,Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum Pendelverkehr wird jedoch nicht dadurch berührt, daß mit Zustimmung der zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei
    1. Litera a
      entgegen den Bestimmungen von Absatz 1 Reisende die Rückfahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen;
    2. Litera b
      entgegen den Bestimmungen von Absatz 2 Reisende unterwegs aufgenommen oder abgesetzt werden;
    3. Litera c
      entgegen den Bestimmungen von Absatz 3 die erste Hinfahrt und die letzte Rückfahrt Leerfahrten sind.

Schlagworte

Hinfahrt

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019

Gesetzesnummer

10011650

Dokumentnummer

NOR12150998

Alte Dokumentnummer

N9198718524J