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Art. 6

Fassungen
ab 01.04.1987 — BGBl. Nr. 115/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.04.1987 BGBl. Nr. 115/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Portugal über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1987,

Typ

Vertrag – Portugal

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.04.1987BGBl. Nr. 115/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

BEFÖRDERUNG VON GÜTERN

Artikel 6

  1. Absatz eins,Mit Ausnahme der in Artikel 8 genannten Beförderungen bedarf die Güterbeförderung zwischen den Staatsgebieten der Vertragsparteien oder im Transit durch ihre Staatsgebiete einer Genehmigung der anderen Vertragspartei; diese Genehmigung gilt für ein Fahrzeug oder eine Kombination von Fahrzeugen. Sie wird für einen bestimmten Zeitraum ausgestellt und gilt jeweils für eine Fahrt (Hin- und Rückfahrt einschließlich Beförderungen im Transit).
  2. Absatz 2,Eine Genehmigung wird von der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, im Namen der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei für den betreffenden Unternehmer ausgestellt; sie darf nur von diesem Unternehmer verwendet werden und ist nicht übertragbar.

Schlagworte

Hinfahrt

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019

Gesetzesnummer

10011650

Dokumentnummer

NOR12150999

Alte Dokumentnummer

N9198718525J