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Art. 7

Fassungen
ab 01.04.1987 — BGBl. Nr. 115/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.04.1987 BGBl. Nr. 115/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Portugal über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1987,

Typ

Vertrag – Portugal

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.04.1987BGBl. Nr. 115/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien vereinbaren auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Art und Anzahl der Genehmigungen für das folgende Jahr. Bei der Festlegung der Kontingente werden sowohl verkehrs- als auch gesamtwirtschaftliche Interessen jeder Vertragspartei berücksichtigt.
  2. Absatz 2,Die nähere Durchführung des Genehmigungsverfahrens, die Form der zu verwendenden Formulare sowie die an die Unternehmer jeder Vertragspartei auszugebende Anzahl von Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt. Die erteilten Genehmigungen werden jedem Unternehmer im Wege der zuständigen Behörde der Vertragspartei, der er angehört, ausgefolgt.
  3. Absatz 3,Die Genehmigungen und sonstige gemäß diesem Abkommen erforderliche Dokumente sind im Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen kontrollberechtigten Organen der Vertragsparteien vorzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019

Gesetzesnummer

10011650

Dokumentnummer

NOR12151000

Alte Dokumentnummer

N9198718526J