Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
ab 01.04.1987 — BGBl. Nr. 179/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute01.04.1987 BGBl. Nr. 179/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Gambia)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1987,

Typ

Vertrag – Gambia

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.04.1987BGBl. Nr. 179/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Anhang römisch eins

A. Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen zu betreiben:

Abflugpunkte

Ankunftspunkte

Punkte in der Republik Österreich

Banjul

B. Das von der Regierung der Republik Gambia namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen zu betreiben:

Abflugpunkte

Ankunftspunkte

Punkte in der Republik Gambia

Wien

C. Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.

Die etwaige Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Parteien vereinbart werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019

Gesetzesnummer

10011658

Dokumentnummer

NOR12150851

Alte Dokumentnummer

N9198711928L