Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag zwischen Österreich und Deutschland über den Binnenschiffsverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1987Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 1
Im Sinne dieses Vertrages sind
„deutsche Schiffe“: die im Geltungsbereich dieses Vertrages in einem deutschen Binnenschiffsregister amtlich eingetragenen Binnenschiffe, mit denen Personen- oder Güterverkehr ohne eine besondere Fahrterlaubnis betrieben werden kann;
„österreichische Schiffe“: die im Geltungsbereich dieses Vertrages in einem österreichischen Binnenschiffsregister amtlich eingetragenen Binnenschiffe, die unter den Voraussetzungen des Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung im Eigentum von österreichischen Staatsbürgern, von Personengesellschaften oder juristischen Personen stehen und mit denen Personen- oder Güterverkehr betrieben wird;
„zuständige Behörden“: für die Republik Österreich der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und für die Bundesrepublik Deutschland der Bundesminister für Verkehr, soweit die jeweilige innerstaatliche Rechtsordnung nichts anderes vorsieht;
„Häfen“: die Häfen, Lade- und Löschstellen sowie Anlegestellen der Personenschiffahrt.
Schlagworte
Personenverkehr, Ladestelle
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020
Dokumentnummer
NOR12150854
Alte Dokumentnummer
N9198711954L