Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag zwischen Österreich und Deutschland über den Binnenschiffsverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1987Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Deutsche Schiffe dürfen Personen und Güter zwischen einem deutschen Hafen im Geltungsbereich dieses Vertrages und einem österreichischen Hafen sowie umgekehrt befördern (Wechselverkehr).
(2)Absatz 2,Österreichische Schiffe dürfen Personen und Güter zwischen einem österreichischen Hafen und einem der folgenden deutschen Häfen im Geltungsbereich dieses Vertrages sowie umgekehrt befördern (Wechselverkehr):
einem der in der Anlage aufgeführten Häfen;
einem Hafen, der auf dem direkten Weg zu einem Seehafen oder einem der in der Anlage aufgeführten Häfen liegt;
einem anderen Hafen, auf den sich die Vertragsstaaten auf Vorschlag des Gemischten Ausschusses geeinigt haben.
(3)Absatz 3,Jeder Vertragsstaat kann für das Befahren seiner Wasserstraßen im Wechselverkehr nach Beratung im Gemischten Ausschuß Höchstzahlen der Fahrten festsetzen.
(4)Absatz 4,Im Wechselverkehr sind die Schiffahrten beider Seiten je zur Hälfte am Ladungsaufkommen kontinuierlich zu beteiligen. Auf Antrag eines Vertragsstaates sind auf Vorschlag des Gemischten Ausschusses auskömmliche Frachtsätze und Nebenbedingungen verbindlich zu vereinbaren.
(5)Absatz 5,Die Teilnahme anderer Schiffe am Wechselverkehr zwischen den Häfen der Vertragsstaaten auf Grund internationaler Vereinbarungen, denen einer der beiden Vertragsstaaten nicht angehört, ist von dessen Zustimmung abhängig.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020
Dokumentnummer
NOR12150857
Alte Dokumentnummer
N9198711957L