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Art. 7

Fassungen
ab 01.08.1987 — BGBl. Nr. 219/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.08.1987 BGBl. Nr. 219/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag zwischen Österreich und Deutschland über den Binnenschiffsverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1987,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.08.1987BGBl. Nr. 219/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Die Schiffe, ihre Besatzung, ihre Fahrgäste und ihre Ladung unterliegen im anderen Vertragsstaat dem jeweils dort geltenden Recht. Vereinbarungen zwischen den Vertragsstaaten über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Schiffsverkehr bleiben unberührt.
  2. Absatz 2,Für die Schiffahrt auf der Donau anerkennt jeder Vertragsstaat die dafür ausgestellten Urkunden und Bescheinigungen, die sich auf das Schiff, seine Besatzung und Ladung beziehen, soweit sie in einem Vertragsstaat unter Bedingungen erteilt worden sind, die den in dem anderen Vertragsstaat geltenden Vorschriften genügen.
  3. Absatz 3,Für die Schiffahrt auf den anderen Wasserstraßen im Sinne des Artikels 2 – ausgenommen Rhein und Mosel – werden die zuständigen Behörden gegen Vorlage der in dem anderen Vertragsstaat erworbenen Urkunden und Bescheinigungen, die sich auf das Schiff, seine Besatzung und Ladung beziehen, die in ihrem Staat vorgeschriebenen Urkunden und Bescheinigungen ausstellen. Voraussetzung dafür ist, daß die Urkunden und Bescheinigungen in einem Vertragsstaat unter Bedingungen erteilt worden sind, die den in dem anderen Vertragsstaat geltenden Vorschriften genügen.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10011660

Dokumentnummer

NOR12150860

Alte Dokumentnummer

N9198711960L