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Art. 4

Fassungen
ab 19.05.1987 — BGBl. Nr. 228/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute19.05.1987 BGBl. Nr. 228/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Benützung des Hafens von Triest

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1987,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

19.05.1987BGBl. Nr. 228/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 4

Eisenbahn und Straßenverkehr

Ziffer eins Die Österreichischen Bundesbahnen und die Italienischen Staatsbahnen vertiefen die im Abkommen vom 22. Oktober 1955 vorgesehene Zusammenarbeit, um das Volumen der Transitgüter weiter zu erhöhen.

Ziffer 2 Die beiden Vertragspartner wirken ferner darauf hin, daß von den Österreichischen Bundesbahnen und den Italienischen Staatsbahnen auch im technischen und betrieblichen Bereich Maßnahmen zur Förderung des Güterverkehrs über den Hafen von Triest getroffen werden.

Ziffer 3 Als besondere Förderungsmaßnahme für den Hafen von Triest ist Österreich bereit, im Zuge seiner Neuregelung des Genehmigungsverfahrens für Straßengütertransporte ein eigenes Kontingent von Einzelbewilligungen für Triest einzuräumen.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2020

Gesetzesnummer

10011661

Dokumentnummer

NOR12150895

Alte Dokumentnummer

N9198714672L