Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Benützung des Hafens von Triest
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 228/1987Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 5
Vermehrte Benützung des Hafens von Triest
1.Ziffer eins Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammenarbeit zwischen der österreichischen Bundeswirtschaftskammer, der Handelskammer von Triest und der Autonomen Hafenbehörde von Triest im Rahmen des Seehafenkontaktkomitees Österreich – Triest mit dem Ziel zu unterstützen, eine vermehrte Benützung des Hafens von Triest durch die österreichischen Unternehmen zu fördern.
2.Ziffer 2 Zu diesem Zweck nehmen die zuständigen österreichischen Behörden auch jede geeignete Informationstätigkeit vor, um das Interesse der österreichischen Unternehmen an der Benützung des Hafens von Triest zu stärken.
3.Ziffer 3 Die Autonome Hafenbehörde von Triest räumt im Einvernehmen mit den interessierten Seiten zur Förderung des Transits von und nach Österreich die in den Artikeln 4, 5, 6 und 7 des österreichisch-italienischen Übereinkommens zur Hebung des österreichischen Handels über den Hafen von Triest vom 14. Mai 1934 vorgesehenen Begünstigungen ein.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2020
Dokumentnummer
NOR12150896
Alte Dokumentnummer
N9198714673L