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Art. 5

Fassungen
ab 19.05.1987 — BGBl. Nr. 228/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute19.05.1987 BGBl. Nr. 228/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Benützung des Hafens von Triest

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1987,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

19.05.1987BGBl. Nr. 228/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 5

Vermehrte Benützung des Hafens von Triest

Ziffer eins Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammenarbeit zwischen der österreichischen Bundeswirtschaftskammer, der Handelskammer von Triest und der Autonomen Hafenbehörde von Triest im Rahmen des Seehafenkontaktkomitees Österreich – Triest mit dem Ziel zu unterstützen, eine vermehrte Benützung des Hafens von Triest durch die österreichischen Unternehmen zu fördern.

Ziffer 2 Zu diesem Zweck nehmen die zuständigen österreichischen Behörden auch jede geeignete Informationstätigkeit vor, um das Interesse der österreichischen Unternehmen an der Benützung des Hafens von Triest zu stärken.

Ziffer 3 Die Autonome Hafenbehörde von Triest räumt im Einvernehmen mit den interessierten Seiten zur Förderung des Transits von und nach Österreich die in den Artikeln 4, 5, 6 und 7 des österreichisch-italienischen Übereinkommens zur Hebung des österreichischen Handels über den Hafen von Triest vom 14. Mai 1934 vorgesehenen Begünstigungen ein.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2020

Gesetzesnummer

10011661

Dokumentnummer

NOR12150896

Alte Dokumentnummer

N9198714673L