Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 19.05.1987 — BGBl. Nr. 228/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute19.05.1987 BGBl. Nr. 228/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Benützung des Hafens von Triest

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1987,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

19.05.1987BGBl. Nr. 228/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 6

Investitionen im Hafen von Triest

Ziffer eins Die österreichische Seite verpflichtet sich, Investitionen im Hafen von Triest durch österreichische Wirtschaftsorganisationen und Unternehmen, sowohl auf dem Gebiet der Infrastruktur als auch in der Form von Industrieansiedlungen, zu ermutigen.

Ziffer 2 Sie ermutigt darüber hinaus jede zweckmäßige Informationstätigkeit der österreichischen Bundeswirtschaftskammer im Einvernehmen mit der Handelskammer Triest und der Autonomen Hafenbehörde von Triest auch mittels Veranstaltung von Seminaren und Austausch von Delegationen.

Ziffer 3 Die in Artikel 7 eingesetzte Gemischte Kommission wird beauftragt, im Sinne der im Absatz 1 genannten Ziele die eingetretenen Fortschritte zu verfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2020

Gesetzesnummer

10011661

Dokumentnummer

NOR12150897

Alte Dokumentnummer

N9198714674L