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Art. 10 CSC

Fassungen
ab 28.08.1987 — BGBl. Nr. 552/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute28.08.1987 BGBl. Nr. 552/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Übereinkommen über sichere Container

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 552 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

28.08.1987BGBl. Nr. 552/1987

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

CSC

Index

99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.)

Text

Artikel römisch zehn

Besonderes Verfahren zur Änderung der Anlagen

  1. Ziffer eins
    Jede Änderung der Anlagen, die von einer Vertragspartei vorgeschlagen wird, wird in der Organisation auf Antrag dieser Partei geprüft.
  2. Ziffer 2
    Wird der Vorschlag von einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter im Schiffssicherheitsausschuß der Organisation angenommen, an dessen Erörterungen teilzunehmen alle Vertragsparteien unter Zuerkennung des Stimmrechts eingeladen werden, und umfaßt diese Mehrheit eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien, so übermittelt der Generalsekretär diese Änderung allen Vertragsparteien zur Annahme.
  3. Ziffer 3
    Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung wird vom Schiffssicherheitsausschuß bei ihrer Annahme festgelegt, sofern nicht ein Fünftel der Vertragsparteien oder fünf Vertragsparteien, je nachdem, welches die geringere Anzahl ist, zu einem früheren Zeitpunkt, der vom Schiffssicherheitsausschuß gleichzeitig festgelegt wird, dem Generalsekretär mitteilen, daß sie gegen die Änderung Einspruch erheben. Die in diesem Absatz vorgesehenen Zeitpunkte werden von einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter im Schiffssicherheitsausschuß festgelegt, die ihrerseits eine Zweidrittelmehrheit der Vertragsparteien umfassen muß.
  4. Ziffer 4
    Bei Inkrafttreten einer Änderung ersetzt diese für alle Vertragsparteien, die keinen Einspruch gegen diese Änderung erhoben haben, jede frühere Bestimmung, auf die sie sich bezieht; ein Einspruch, der von einer Vertragspartei gegen diese Änderung erhoben wurde, ist für die anderen Vertragsparteien hinsichtlich der Zulassung von Containern, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet, nicht verbindlich.
  5. Ziffer 5
    Der Generalsekretär unterrichtet alle Vertragsparteien und alle Mitglieder der Organisation über jeden Antrag oder jede Mitteilung, die im Sinne dieses Artikels unterbreitet werden, sowie über den Zeitpunkt, an dem jede Änderung in Kraft tritt.
  6. Ziffer 6
    Wenn der Schiffssicherheitsausschuß einen Änderungsvorschlag zu den Anlagen prüft, diesen jedoch nicht annimmt, kann jede Vertragspartei die Einberufung einer Konferenz beantragen, zu der alle in Artikel römisch sieben bezeichneten Staaten eingeladen werden. Wenn mindestens ein Drittel der übrigen Vertragsparteien ihre Zustimmung notifiziert hat, beruft der Generalsekretär zur Prüfung der Änderung der Anlagen eine Konferenz ein.

Gesetzesnummer

10011664

Dokumentnummer

NOR12150801

Alte Dokumentnummer

N9198711258X