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Art. 9 CSC

Fassungen
ab 28.08.1987 — BGBl. Nr. 552/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute28.08.1987 BGBl. Nr. 552/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Übereinkommen über sichere Container

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 552 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

28.08.1987BGBl. Nr. 552/1987

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

CSC

Index

99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.)

Text

Artikel römisch neun

Verfahren zur Änderung des Übereinkommens oder einzelner Teile

desselben

  1. Ziffer eins
    Dieses Übereinkommen kann auf Vorschlag einer Vertragspartei nach einem der folgenden Verfahren geändert werden.
  2. Ziffer 2
    Änderung auf Grund einer Überprüfung in der Organisation:
    1. Litera a
      Auf Antrag einer Vertragspartei wird jede von dieser Partei vorgeschlagene Änderung dieses Übereinkommens in der Organisation geprüft. Wird der Vorschlag mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter im Schiffssicherheitsausschuß der Organisation angenommen, an dessen Arbeit teilzunehmen alle Vertragsparteien unter Zuerkennung des Stimmrechts eingeladen werden, wird die Änderung allen Mitgliedern der Organisation und allen Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der Überprüfung durch die Versammlung der Organisation mitgeteilt. Jede Vertragspartei, die nicht Mitglied der Organisation ist, ist berechtigt, an der Erörterung der Änderung durch die Versammlung teilzunehmen und abzustimmen.
    2. Litera b
      Wird der Vorschlag von einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter in der Versammlung angenommen und umfaßt diese Mehrheit eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien, so übermittelt der Generalsekretär die Änderung allen Vertragsparteien zur Annahme.
    3. Litera c
      Diese Änderung tritt zwölf Monate nach der Annahme durch zwei Drittel der Vertragsparteien in Kraft. Die Änderung tritt für alle Vertragsparteien in Kraft mit Ausnahme derjenigen, die vor ihrem Inkrafttreten eine Erklärung abgegeben haben, daß sie die Änderung nicht annehmen.
  3. Ziffer 3
    Änderung durch eine Konferenz:

Auf Antrag einer Vertragspartei, der mindestens von einem Drittel der Vertragsparteien zu unterstützen ist, wird der Generalsekretär zur Prüfung der Änderungen des Übereinkommens eine Konferenz einberufen, zu der alle in Artikel römisch sieben bezeichneten Staaten eingeladen werden.

Gesetzesnummer

10011664

Dokumentnummer

NOR12150800

alte Dokumentnummer

N9198711257X