Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Übereinkommen über sichere Container
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 552/1987Bundesgesetzblatt Nr. 552 aus 1987,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.)
Text
Artikel VIIIArtikel römisch acht
Inkrafttreten
Dieses Übereinkommen tritt zwölf Monate nach dem Tag der Hinterlegung der zehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beitritt, tritt dieses Übereinkommen zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem dieser Staat seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat.
Jeder Staat, der nach Inkrafttreten einer Änderung Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, gilt in Ermangelung einer anderslautenden Erklärung als
Vertragspartei des geänderten Übereinkommens; und
als Vertragspartei des nichtgeänderten Übereinkommens für jede Vertragspartei des Übereinkommens, die nicht an diese Änderung gebunden ist.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Dokumentnummer
NOR12150799
Alte Dokumentnummer
N9198711256X