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Art. 7 CSC

Fassungen
ab 28.08.1987 — BGBl. Nr. 552/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute28.08.1987 BGBl. Nr. 552/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Übereinkommen über sichere Container

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 552 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

28.08.1987BGBl. Nr. 552/1987

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

CSC

Index

99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.)

Text

Artikel römisch sieben

Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme,

Genehmigung und Beitritt

  1. Ziffer eins
    Dieses Übereinkommen liegt bis zum 15. Jänner 1973 beim Büro der Vereinten Nationen in Genf und anschließend vom 1. Feber 1973 bis einschließlich 31. Dezember 1973 am Sitz der Organisation in London für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder Mitglieder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation oder Parteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofs sowie für jeden anderen Staat, den die Generalversammlung der Vereinten Nationen einlädt, Partei dieses Übereinkommens zu werden, zur Unterzeichnung auf.
  2. Ziffer 2
    Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten.
  3. Ziffer 3
    Dieses Übereinkommen liegt für jeden der in Absatz 1 bezeichneten Staaten zum Beitritt auf.
  4. Ziffer 4
    Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt (nachstehend als „der Generalsekretär'' bezeichnet).

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Gesetzesnummer

10011664

Dokumentnummer

NOR12150798

alte Dokumentnummer

N9198711255X