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Art. 6 CSC

Fassungen
ab 28.08.1987 — BGBl. Nr. 552/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute28.08.1987 BGBl. Nr. 552/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Übereinkommen über sichere Container

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 552 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

28.08.1987BGBl. Nr. 552/1987

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

CSC

Index

99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.)

Text

Artikel römisch sechs

Kontrolle

  1. Ziffer eins
    Jeder nach Artikel römisch drei zugelassene Container unterliegt auf dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien einer Kontrolle, die von Personen ausgeübt wird, welche hierzu von den Vertragsparteien ordnungsgemäß ermächtigt worden sind. Diese Kontrolle ist auf die Überprüfung zu beschränken, ob der Container ein gültiges diesem Übereinkommen entsprechendes Sicherheits-Zulassungsschild trägt, es sei denn, daß wichtige Gründe für die Annahme sprechen, daß der Zustand des Containers eine offensichtliche Gefährdung der Sicherheit darstellt. In diesem Fall übt die mit der Kontrolle beauftragte Person diese nur soweit aus, wie es notwendig ist, um sicherzustellen, daß der Container vor seiner Weiterverwendung den Sicherheitsvorschriften wieder entspricht.
  2. Ziffer 2
    Falls der Container auf Grund eines Mangels, der schon zum Zeitpunkt seiner Zulassung vorhanden gewesen sein könnte, den Sicherheitsvorschriften nicht mehr entspricht, wird die für diese Zulassung verantwortliche Verwaltung von der Vertragspartei unterrichtet, die den Mangel festgestellt hat.

Gesetzesnummer

10011664

Dokumentnummer

NOR12150797

Alte Dokumentnummer

N9198711254X