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Art. 13 CSC

Fassungen
ab 28.08.1987 — BGBl. Nr. 552/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute28.08.1987 BGBl. Nr. 552/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Übereinkommen über sichere Container

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 552 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

28.08.1987BGBl. Nr. 552/1987

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

CSC

Index

99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.)

Text

Artikel römisch dreizehn

Beilegung von Streitigkeiten

  1. Ziffer eins
    Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen oder auf andere Weise beigelegt werden kann, wird auf Antrag einer von ihnen einem wie folgt zusammengesetzten Schiedsgericht vorgelegt: jede der an der Streitigkeit beteiligten Parteien ernennt einen Schiedsrichter; die beiden Schiedsrichter ernennen einen dritten Schiedsrichter als Schiedsgerichtsvorsitzenden. Hat eine der Parteien drei Monate nach Erhalt des Antrags noch keinen Schiedsrichter ernannt oder haben die Schiedsrichter noch keinen Vorsitzenden gewählt, so kann jede der Parteien den Generalsekretär ersuchen, einen Schiedsrichter oder den Schiedsgerichtsvorsitzenden zu ernennen.
  2. Ziffer 2
    Die Entscheidung des nach Absatz 1 gebildeten Schiedsgerichts ist für die an der Streitigkeit beteiligten Parteien bindend.
  3. Ziffer 3
    Das Schiedsgericht beschließt seine eigene Geschäftsordnung.
  4. Ziffer 4
    Das Schiedsgericht entscheidet sowohl über sein Verfahren und seinen Verhandlungsort als auch über jede ihm vorgelegte Streitfrage mit Stimmenmehrheit.
  5. Ziffer 5
    Jede Streitfrage, die sich zwischen den an der Streitigkeit beteiligten Parteien wegen der Auslegung oder Durchführung des Schiedsspruches ergeben sollte, kann von einer der Parteien dem Schiedsgericht, das den Spruch gefällt hat, zur Entscheidung vorgelegt werden.

Gesetzesnummer

10011664

Dokumentnummer

NOR12150804

Alte Dokumentnummer

N9198711261X