Rechtstracker.at

Art. 14 CSC

Fassungen
ab 28.08.1987 — BGBl. Nr. 552/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute28.08.1987 BGBl. Nr. 552/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Übereinkommen über sichere Container

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 552 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

28.08.1987BGBl. Nr. 552/1987

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

CSC

Index

99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.)

Text

Artikel römisch vierzehn

Vorbehalte

  1. Ziffer eins
    Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind zulässig, wobei jedoch die Artikel römisch eins bis römisch sechs, römisch dreizehn, dieser Artikel und die Anlagen ausgenommen sind; die Vorbehalte müssen schriftlich mitgeteilt und, falls dies vor der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde geschieht, in dieser Urkunde bestätigt werden. Der Generalsekretär teilt diese Vorbehalte allen in Artikel römisch sieben bezeichneten Staaten mit.
  2. Ziffer 2
    Jeder nach Absatz 1 mitgeteilte Vorbehalt
    1. Litera a
      ändert die Bestimmungen dieses Übereinkommens, auf die er sich bezieht, für die Vertragspartei, die den Vorbehalt gemacht hat, nach Maßgabe des Vorbehalts, und
    2. Litera b
      ändert diese Bestimmungen für die anderen Vertragsparteien in ihren Beziehungen zu der Vertragspartei, die den Vorbehalt gemacht hat, in demselben Maße.
  3. Ziffer 3
    Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 mitgeteilt
hat, kann ihn jederzeit durch Notifikation an den Generalsekretär zurückziehen.

Schlagworte

Ratifkikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Gesetzesnummer

10011664

Dokumentnummer

NOR12150805

Alte Dokumentnummer

N9198711262X