Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Übereinkommen über sichere Container
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 552/1987Bundesgesetzblatt Nr. 552 aus 1987,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.)
Text
Artikel XIVArtikel römisch vierzehn
Vorbehalte
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind zulässig, wobei jedoch die Artikel I bis VI, XIII, dieser Artikel und die Anlagen ausgenommen sind; die Vorbehalte müssen schriftlich mitgeteilt und, falls dies vor der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde geschieht, in dieser Urkunde bestätigt werden. Der Generalsekretär teilt diese Vorbehalte allen in Artikel VII bezeichneten Staaten mit.Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind zulässig, wobei jedoch die Artikel römisch eins bis römisch sechs, römisch dreizehn, dieser Artikel und die Anlagen ausgenommen sind; die Vorbehalte müssen schriftlich mitgeteilt und, falls dies vor der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde geschieht, in dieser Urkunde bestätigt werden. Der Generalsekretär teilt diese Vorbehalte allen in Artikel römisch sieben bezeichneten Staaten mit.
Jeder nach Absatz 1 mitgeteilte Vorbehalt
ändert die Bestimmungen dieses Übereinkommens, auf die er sich bezieht, für die Vertragspartei, die den Vorbehalt gemacht hat, nach Maßgabe des Vorbehalts, und
ändert diese Bestimmungen für die anderen Vertragsparteien in ihren Beziehungen zu der Vertragspartei, die den Vorbehalt gemacht hat, in demselben Maße.
Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 mitgeteilt
hat, kann ihn jederzeit durch Notifikation an den Generalsekretär zurückziehen.
Schlagworte
Ratifkikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Dokumentnummer
NOR12150805
Alte Dokumentnummer
N9198711262X